Hilfsmittel: Eine große Unterstützung für Kranke und Pflegebedürftige
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sollen den Einzelnen im Alltag unterstützen und ihm eine wirkliche Hilfe sein. So steht es auch im Sozialgesetzbuch: Das erworbene Hilfsmittel muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein (SGB V § 12).
Bei der Verordnung von Hilfsmitteln für Kranke und Pflegebedürftige ist deshalb die Zusammenarbeit zwischen den betreuenden Ärzten und Therapeuten, z. B. Krankengymnasten und Ergotherapeuten, ganz entscheidend.
Hilfsmittel gleichen körperliche Beeinträchtigungen aus (z. B. Rollstuhl und Stoma-Artikel) oder gehören zur Krankenbehandlung (z. B. Inhalationsgeräte).
Hilfsmittel gleichen körperliche Beeinträchtigungen aus (z. B. Rollstuhl und Stoma-Artikel) oder gehören zur Krankenbehandlung (z. B. Inhalationsgeräte).
Versorgung mit Hilfsmitteln im Sozialgesetzbuch genau geregelt
Im Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist die Versorgung mit Hilfsmitteln exakt geregelt. Nach § 33 SGB V haben Versicherte "Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. […] Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch…"
Abgegrenzt werden müssen die Heilmittel: Sie beeinflussen den Krankheitsverlauf. Es handelt sich bei ihnen um medizinische Dienstleistungen wie Krankengymnastik, Sprachtherapie, Massagen.
Für Hilfsmittel wie für Heilmittel gilt nach:
Abgegrenzt werden müssen die Heilmittel: Sie beeinflussen den Krankheitsverlauf. Es handelt sich bei ihnen um medizinische Dienstleistungen wie Krankengymnastik, Sprachtherapie, Massagen.
Für Hilfsmittel wie für Heilmittel gilt nach:
- § 12 SGB V: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
- § 23 SGB V: Die Versicherten haben Anspruch, "wenn diese notwendig sind,
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken
- Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden."




