Pflegestufe richtet sich nach Zeitaufwand und Häufigkeit

Die Pflegestufen sind gesetzlich festgelegt. Für die Einstufung in eine Pflegestufe gelten folgende Richtlinien:

Pflegestufe I - erhebliche Pflegebedürftigkeit

Häufigkeit:
Mindestens einmal täglich Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrmals in der Woche Bedarf an Hilfe im Haushalt.

Zeitaufwand:
Durchschnittlich mindestens 90 Minuten pro Tag, der pflegerische Aufwand muss mehr als 45 Minuten betragen.

Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit

Häufigkeit:
Mindestens dreimal täglich Bedarf an Hilfe zu verschiedenen Tageszeiten bei der Pflege, zusätzlich ist mehrmals pro Woche Haushaltshilfe notwendig.

Zeitaufwand:
Durchschnittlich mindestens drei Stunden pro Tag in der Woche, der pflegerische Aufwand muss mit mehr als zwei Stunden pro Tag eindeutig überwiegen.

Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit

Häufigkeit:
Die Hilfe muss täglich rund um die Uhr, auch nachts notwendig sein, das heißt: Die Pflegekraft muss in ständiger Bereitschaft stehen. Diese Bereitschaft wird aber nur berücksichtigt, wenn es zu regelmäßigen unvorhergesehenen Einsätzen in der Nacht kommt (22 bis 6 Uhr). Diese müssen nicht jede Nacht, aber zwei bis drei Mal in der Woche geleistet werden. Einsätze werden auch gewertet, wenn der Wecker gestellt wird, um den Pflegebedürftigen beispielsweise zu lagern oder die Windel zu wechseln. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Haushaltshilfe notwendig sein.

Zeitaufwand:
Durchschnittlich in der Woche mindestens fünf Stunden pro Tag Woche für Hilfsleistungen. Von diesen fünf Stunden müssen mindestens vier Stunden für Pflege aufgewendet werden.

Pflegestufe III a (Härtefall)

Häufigkeit:
Wie Pflegestufe III

Zeitaufwand:
Wie Pflegestufe III

Mindestens sieben Stunden Hilfebedarf, mindestens zwei Stunden jede Nacht oder nächtlicher Hilfebedarf, der immer zwei Pflegepersonen erfordert. Einen Anhaltspunkt für die Zusammensetzung und Berechnung des Gesamtpflegeaufwandes gibt die Tabelle "Pflegeaufwand".
Autoren und Quellen Aktualisiert: 05.06.2008
  • Autor/in: Dr. med. Anja Vogt, Ärztin, Charité - Universitätsmedizin Berlin
  • Quellen: Sozialgesetzbuch (SGB) XI: Soziale Pflegeversicherung, Verlag C. H. Beck, München
  • H. W. Vogel, H. Weber: Praxis-Ratgeber Pflegeversicherung, Walhalla u. Praetoria Verlag 1996
  • Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 15
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