Pflege: Was bei der Einstufung zu beachten ist
Haare waschen und Nägel schneiden zählen nicht zu den gewöhnlich wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des SGB (Sozialgesetzbuch) XI. Erschwerende Faktoren können bei der Körperpflege sein: Körpergewicht größer als 80 Kilogramm, Bewegungsunfähigkeit, Abwehrverhalten. Erleichternde Faktoren können sein: Körpergewicht kleiner als 40 Kilogramm.
Körperpflege
Bei den Ausscheidungen sind auch der Hilfebedarf beim Nutzen eines Nachtstuhls und Entsorgen einer Urinflasche sowie der Aufwand für eventuelle Reinigungen (Fußboden/Bett säubern etc.) zu berücksichtigen.
Essen
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen erkennt maximal drei Hauptmahlzeiten pro Tag an. Mundgerechte Zubereitung bedeutet das Kleinschneiden oder Passieren der Nahrung sowie das Bereitstellen von Getränken. Das Kochen und das Decken des Tischs sind dagegen der Hauswirtschaft zugeordnet. Erschwerende Faktoren können sein: Kau- und Schluckstörungen (Dysphagie). Die Hilfe beim Wechseln der Bekleidung nach Nahrungsaufnahme berücksichtigt der MDK ebenfalls.
Mobilität
Erleichternde Faktoren können sein: Körpergewicht unter 40 Kilogramm, Be- und Entkleiden bezieht sich nur noch auf Nachthemden. Erschwerende Faktoren können sein: Lagerungen zur Dekubitusprophylaxe und nach Bobath (zeitaufwendiger), Körpergewicht größer als 80 Kilogramm.
Gehen, Stehen, Transfer und Treppen steigen können nur in Verbindung mit anderer (notwendiger) Pflege anerkannt werden; Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung erkennt der MDK nur in Ausnahmefällen an, zum Beispiel bei Arzt- oder Therapeutenbesuchen - und auch nur dann, wenn diese für mindestens sechs Monate notwendig sind und mindestens einmal wöchentlich anfallen. Wenn eine weitere Pflegeperson nötig ist, wird der Pflegeaufwand höher berechnet (Härtefallregelung).
Gehen, Stehen, Transfer und Treppen steigen können nur in Verbindung mit anderer (notwendiger) Pflege anerkannt werden; Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung erkennt der MDK nur in Ausnahmefällen an, zum Beispiel bei Arzt- oder Therapeutenbesuchen - und auch nur dann, wenn diese für mindestens sechs Monate notwendig sind und mindestens einmal wöchentlich anfallen. Wenn eine weitere Pflegeperson nötig ist, wird der Pflegeaufwand höher berechnet (Härtefallregelung).




