Kurzzeitpflege - damit pflegende Angehörige sich erholen können
Frauen und Männer, die ein Familienmitglied zu Hause pflegen, sind besonders erholungsbedürftig. Gerade sie gönnen sich aber viel zu selten einen Urlaub. Denn wer, so fragen sie sich, soll in ihrer Abwesenheit die Pflege Ihres Familienmitglieds übernehmen. Eine gute Lösung für pflegende Angehörige ist die Kurzzeitpflege, auch Verhinderungspflege genannt. Sie bietet eine zeitlich begrenzte stationäre Rund-um-die-Uhr-Betreuung von Pflegebedürftigen, die ansonsten zu Hause gepflegt werden.
Oft zahlt die Pflegekasse einen Teil der Kosten
Der Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege kann einige Tage oder ein paar Wochen dauern. Prinzipiell entscheiden Sie, wie lange Sie einen Kurzzeitpflegeplatz benötigen. Die Pflegekassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten für die Pflege und die soziale Betreuung, So müssen die Angehörigen das Familienmitglied bereits seit mindestens einem Jahr pflegen, außerdem ist eine Pflegestufe notwendig.
Moderate Ausgaben für die Angehörigen
Die Pflegeversicherung zahlt nicht die Unterkunft und Verpflegung. Diese Kosten muss die Familie übernehmen. Allerdings halten sich die Ausgaben in Grenzen: So kostet in einem Caritas-Kurzzeitpflegeheim in Mönchengladbach die Unterbringung in einem Einzelzimmer inklusive Mahlzeiten pro Tag rund 34 Euro. Die Leistungen der Pflegekasse sind auf vier Wochen im Kalenderjahr und 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 begrenzt. Die vier Wochen müssen nicht am Stück genommen werden, sondern können über das ganze Jahr verteilt werden.
In manchen Fällen springt das Sozialamt ein
Am besten lassen Sie sich von der Kurzzeitpflegeeinrichtung über die Finanzierung beraten. Eventuell kommen weitere Kostenträger für Sie in Betracht, wie Versorgungsamt, Beihilfe oder Sozialamt, so dass Sie für die Unterkunft- und Verpflegungskosten nicht ganz allein aufkommen müssen.
Die Bedingungen für die Erstattung der Kurzzeitpflege finden Sie im Sozialgesetzbuch XI in den Paragrafen 39 und 42.
Die Bedingungen für die Erstattung der Kurzzeitpflege finden Sie im Sozialgesetzbuch XI in den Paragrafen 39 und 42.




