Grünes Rezept – was nun?
In vielen Fällen werden nicht-rezeptpflichtige Medikamente nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Dadurch werden auch Medikamente von der Erstattung ausgeschlossen, die sich bei bestimmten Therapien bewährt haben.
Es gibt allerdings auch hier Ausnahmen, die in den sogenannten Arzneimittelrichtlinien aufgeführt sind. Beispiele sind Jodid enthaltende Tabletten bei Schilddrüsenerkrankungen und Acetylsalicylsäure (ASS) bei gefäßkranken Patienten.

Für alle Medikamente, die tatsächlich nicht mehr erstattet werden, haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV), der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) und der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) ein „Grünes Rezept“ entwickelt und den Vertragsärzten zur Verfügung gestellt. Die Gestaltung des Rezeptes orientiert sich an den Rezeptvordrucken, die den Versicherten wohlbekannt sind – mit einem wesentlichen Unterschied: Es ist grün.
Ein Grünes Rezept dient folgenden drei Zielen:
Ein Grünes Rezept dient folgenden drei Zielen:
- Es soll dem Patienten mitteilen, dass die Anwendung des so verordneten Medikaments zwar medizinisch geboten ist, die Kosten jedoch nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
- Es soll eine Merkhilfe für den Patienten bezüglich Name, Wirkstoff, Darreichungsform, Packungsgröße und so weiter sein.
- Es dient als Beleg für eine „außergewöhnliche Belastung“ bei der Einkommensteuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.
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